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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 30.05.2003
Aktenzeichen: 2 Q 9/03
Rechtsgebiete: VwGO, LBO, BBauG/BauGB Nr. 60
Vorschriften:
VwGO § 121 | |
VwGO § 124 | |
VwGO § 124 Abs. 2 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4 | |
VwGO § 124a Abs. 4 | |
LBO § 6 | |
LBO § 6 Abs. 1 Satz 2 | |
LBO § 6 Abs. 1 Satz 3 | |
LBO § 6 Abs. 1 Satz 1 | |
LBO § 7 Abs. 3 | |
LBO § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 | |
LBO § 7 Abs. 3 Satz 2 | |
LBO § 7 Abs. 3 Satz 3 | |
LBO § 7 Abs. 3 Satz 4 | |
LBO § 88 Abs. 1 | |
BBauG/BauGB Nr. 60 § 127 |
1 Q 20/03 2 Q 9/03
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Böhmer sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht John und Bitz am 30. Mai 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 36/02 - wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem vorbezeichneten Urteil von Amts wegen auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
Dem gemäß den §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 11.12.2002, mit dem das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung seiner dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen verpflichtet hat, gegenüber der Beigeladenen die Beseitigung der auf dem Grundstück Gemarkung A , Flur , Parzelle Nr. 424/5, an der Grenze zum rechtsseitig benachbarten Grundstück des Klägers (Parzelle Nr. 425/7) stehenden Garage anzuordnen, kann nicht entsprochen werden.
Das Vorbringen der Beigeladenen in der Begründung ihres Zulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung auf der Grundlage eines oder gar mehrerer der von ihr geltend gemachten Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO.
Bereits jetzt steht, ohne daß es noch der Durchführung eines Berufungsverfahrens und in dessen Rahmen der Beantwortung rechtsgrundsätzlicher Fragen bedarf, fest, daß das Verwaltungsgericht dem Verpflichtungsbegehren des Klägers zu Recht entsprochen hat.
Für die Beurteilung ist im Ansatz davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für die vom Kläger erstrebte Beseitigungsanordnung in § 88 Abs. 1 LBO geregelt sind und das der Behörde im Rahmen dieses Einschreitenstatbestandes eingeräumte Entschließungsermessen nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes regelmäßig "auf Null" zu Gunsten eines nachbarlichen Anspruches auf Tätigwerden reduziert ist, wenn die umstrittene Anlage gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und der ein Einschreiten begehrende Nachbar nicht - z.B. aufgrund der ihn bindenden Wirkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung, eines von ihm erklärten oder ihn bindenden Verzichts oder ansonsten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben - gehindert ist, eine hieraus resultierende Verletzung seiner Rechte geltend zu machen vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 - AS 19, 129 und Beschluß vom 31.1.1995 - 2 W 51/94 -.
Was zunächst die Verletzung einer drittschützenden Norm des öffentlichen Rechts durch die umstrittene bauliche Anlage als Voraussetzung für einen nachbarlichen Einschreitsanspruch anbelangt, so ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, daß aufgrund der Rechtskraft des im Vorprozeß 2 K 50/96 ergangenen Urteils vom 28.2.2000, durch das die der Beigeladenen für die Errichtung der umstrittenen Grenzgarage erteilte Baugenehmigung aufgehoben wurde, zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits, die mit denjenigen des Vorprozesses identisch sind, mit bindender Wirkung fest steht, daß das umstrittene Vorhaben gegen auch den Schutz des Klägers bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und dieser nicht gehindert ist, diese Rechtsverletzung auch geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, binden gemäß § 121 VwGO rechtskräftige Urteile die Beteiligten (und ihre Rechtsnachfolger) soweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist, und zwar unabhängig davon, ob das Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19.3.1990 - 8 B 27.90 und 8 B 28.90 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 60.
Streitgegenstand bei Anfechtungsklagen ist die Rechtsbehauptung des Klägers, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Wird der Anfechtungsklage stattgegeben, wird diese Rechtsbehauptung als zutreffend bestätigt und festgestellt, daß der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt worden ist. Mit dem Eintritt der Rechtskraft ist diese Entscheidung für die Beteiligten bindend vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 15.3.1968 - VII C 183.65 - E 29, 210, 212, und Beschlüsse vom 19.3.1990, a.a.O..
Ist dementsprechend Streitgegenstand einer Baunachbarklage die Behauptung, eine für eine bauliche Anlage erteilte Genehmigung verletze den Kläger in seinen Rechten, und wird die erteilte Baugenehmigung - wie vorliegend im Vorprozeß 2 K 50/96 - rechtskräftig aufgehoben, so liegt hierin die Aussage, daß die Genehmigung materiell (nachbar-) rechtswidrig gewesen ist und den klageführenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt hat. Die materielle Rechtskraft dieses Ausspruches hindert die Behörde zum einen daran, dieselbe Baugenehmigung bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut zu erteilen vgl. BVerwG, Beschluß vom 9.2.2000 - 4 B 11.00 - BRS 63 Nr. 210.
Ausgehend vom Zweck des Baugenehmigungsverfahrens, die Vereinbarkeit eines bestimmten Vorhabens mit dem öffentlichen Recht zu prüfen, erstreckt sich die bindende Feststellung des gerichtlichen Ausspruchs zum anderen auf die Aussage, daß das den Genehmigungsgegenstand bildende Bauvorhaben materiell baurechtswidrig war und ist, solange sich die Sach- und Rechtslage nicht entscheidungserheblich ändert vgl. BVerwG, Beschluß vom 1.4.1971 - IV B 95.69 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 33; außerdem Beschluß vom 9.2.2000 - 4 B 11.00 - a.a.O., in dem bei der Bestimmung des Streitgegenstandes ebenfalls auf die bauliche Anlage abgestellt wird.
Umfaßt die Rechtskraftwirkung eines die angefochtene Baugenehmigung kassierenden Urteils in einem Baunachbarstreit danach auch die die Beteiligten bindende Feststellung der (Nachbar-)Rechtswidrigkeit des den Genehmigungsgegenstand bildenden Vorhabens, so hindert sie den Bauherrn in einem anschließenden Rechtsstreit betreffend den Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das betreffende - wie hier von der Beigeladenen eingeräumt wird - genehmigungskonform ausgeführte Bauwerk bei unveränderter Sach- und Rechtslage daran, erfolgreich geltend zu machen, die Anlage sei doch materiell baurechtmäßig. Dem Umstand, daß das im Anfechtungsprozeß ergangene Urteil einen Verwaltungsakt als rechtswidrig aufgehoben hat, während die Einschreitensermächtigung des § 88 Abs. 1 LBO an die Rechtswidrigkeit einer baulichen Anlage anknüpft, kommt insoweit keine durchgreifende Bedeutung zu. Etwas anderes könnte allenfalls im Falle eines entscheidungserheblich genehmigungsabweichend ausgeführten Bauvorhabens gelten. Hiervon ist vorliegend indes keine Rede.
Ebensowenig steht der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Bestand rechtmäßig geschaffenen Eigentums diesem Aspekt der Rechtskraftwirkung entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 6.6.1975 - IV C 15.73 - E 48, 271, 275 f. ist insoweit gerade mit Blick auf die Eigentumsgewährleistung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geklärt, daß die rechtskräftige Abweisung eines Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung einer Baugenehmigung durch gerichtliche Entscheidung den Kläger bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage daran hindert, in einem nachfolgenden Beseitigungsverfahren mit Erfolg geltend zu machen, daß sein Vorhaben - entgegen der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung - doch materiell baurechtmäßig sei. Für das Verhältnis einer rechtskräftigen Aufhebung einer angefochtenen Baugenehmigung zu einer anschließenden Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das genehmigungskonform ausgeführte Vorhaben im Nachbarstreit gilt insoweit nichts anderes vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 12.1.1983 - 8 S 2598/82 - BRS 40 Nr. 175 zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Aufhebung eines Vorbescheides auf eine anschließende Nachbarklage gegen die gleichwohl erteilte Baugenehmigung.
Hat das Verwaltungsgericht danach zutreffend angenommen, die (Nachbar-)Rechtswidrigkeit der hier umstrittenen Grenzgarage als Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten stehe - bei bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unveränderter Sach- und Rechtslage - aufgrund der Rechtskraft des die Baugenehmigung für jenes Vorhaben aufhebenden Urteils im Vorprozeß 2 K 50/96 im Verhältnis zwischen den Beteiligten fest, so ist ferner die in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgesprochene umfassende Beseitigungsverpflichtung rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen von der Beigeladenen unter den Gesichtspunkten der Teilbarkeit des Vorhabens und der Verhältnismäßigkeit des Einschreitens erhobenen Einwendungen greifen auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Beschluß vom 9.2.2000 - 4 B 11.00 - BRS 63 Nr. 210 bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht durch.
Eine Grenzgarage, die - wovon aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozeß 2 K 50/96 auszugehen ist - deshalb nachbarrechtswidrig ist, weil sie mit ihren Abmessungen die für privilegierte derartige Anlagen in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 LBO festgelegten Obergrenzen überschreitet, schließt nicht gleichsam als "Minus", soweit sich ihre Bauteile innerhalb der höchstzulässigen Abmessungen halten, eine privilegierte Grenzgarage ein, sondern ist aufgrund der Normstruktur der §§ 6, 7 Abs. 3 LBO als Bauwerk anzusehen, das ebenso wie andere Gebäude vorbehaltlich der hier nicht in Rede stehenden Regelungen des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBO dem Abstandsflächenerfordernis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO unterliegt. Das bedeutet, daß eine solche Garage, wenn sie nicht der Privilegierung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO unterfällt, als grenzständiges Bauwerk, das entgegen § 6 LBO die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht auf dem Baugrundstück (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LBO) oder in einer sonst zulässigen Weise (§ 6 Abs. 2 Satz 2 LBO) freihält, insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich der die höchstzulässigen Abmessungen überschreitenden Bauteile gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluß vom 10.7.1998 - 2 Q 6/98 -.
Deshalb stellt der Erlaß einer das Gesamtgebäude betreffenden Beseitigungsanordnung die gebotene behördliche Reaktion auf einen solchen Nachbarrechtsverstoß dar, zumal die bauaufsichtlichen Einschreitenstatbestände weder eine Ermächtigung zum Ausspruch eines Baugebotes - Anordnung der Herstellung einer sich im Rahmen der nach dem Privilegierungstatbestand höchstzulässigen Abmessungen bewegenden Grenzgarage - noch zum Erlaß einer möglicherweise zu einem in anderer Hinsicht nicht baurechtskonformen Torso führenden Teilbeseitigungsanordnung enthalten. Der Bauherr wird durch eine solche Anordnung nicht unverhältnismäßig belastet, denn es bleibt ihm unbenommen, als milderes Austauschmittel eine den Rechtsverstoß ausräumende Umgestaltung des Vorhabens zur Genehmigung zu stellen und zu realisieren.
Da auch sonst keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungstatbestände eingreift, ist für die erstrebte Rechtsmittelzulassung kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14, 25 Abs. 2 GKG, wobei der Senat das Klägerinteresse an einem Einschreiten gegen die umstrittene Grenzgarage anknüpfend an die ständige Rechtsprechung des vormals für baurechtliche Streitigkeiten zuständig gewesenen 2. Senats zu Nachbarklagen gegen Pkw-Garagen vgl. z.B. Beschluß vom 22.10.1999 - 2 Y 10/99 -: 4.000,-- DM mit 2.000,-- Euro für bedeutungsangemessen bewertet hält und diesen Betrag nicht nur als den den höher zu veranschlagenden Wert des Interesses der rechtsmittelführenden Beigeladenen begrenzenden Streitwert im Zulassungsverfahren (§ 14 Abs. 2 GKG), sondern auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG auch als Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren festsetzt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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